Ausführungen im Strafpunkt (vgl. vor allem Ziff. 15.6 hiervor) verwiesen werden. Zusammengefasst wurde die Privatklägerin Opfer einer versuchten schweren Körperverletzung. Durch den unvermittelten Schlag ins Gesicht und das anschliessende zu Boden Fallen erlitt die Privatklägerin zahlreiche Verletzungen (vgl. Ziff. 15.6 hiervor). Daraus resultierten als Folgeschäden des Vorfalls, bis heute anhaltend, Sensibilitätsstörungen im Gesicht als Folge der dislozierten Jochbeinfraktur links mit Orbitabodenbeteiligung und Bewegungseinschränkungen und Schmerzen in der Schulter als Folge des Schlüsselbeinbruchs.