26.4 Erwägungen der Kammer Vorab ist festzuhalten, dass die Genugtuungssumme nach dem Ausmass der erlittenen immateriellen Unbill zu bestimmen ist, d.h. die Tatsache, dass es im Berufungsverfahren «nur» noch zu einem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung kommt (statt wegen vollendeter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung) vermag an der Bemessungsgrundlage der immateriellen Unbill als solches nichts zu ändern. Hinsichtlich der konkreten Umstände des Vorfalls vom 17. Oktober 2018 und dessen Auswirkungen auf die Gesundheit der Privatklägerin kann zunächst auf die