Die Vorinstanz führte bezüglich Genugtuungshöhe Folgendes aus (pag. 1027, S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Gericht hat die von den Parteien erwähnten Vergleichsfälle sowie weitere Beispiele geprüft. Dabei ist festzustellen, dass sowohl Beispiele zu finden sind, in denen die Genugtuung in vergleichbaren Fällen eher höher ausgefallen ist, als die eingeklagten CHF 10‘000.00, in anderen Fällen war es hingegen eher etwas weniger.