Die Privatklägerin führte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass gemäss Leitfaden des Bundesamts für Justiz eine Genugtuung von 5'000- 10'000 vorgesehen sei. Bei Übergriffen mit dauerhaften Folgen – wie es vorliegend der Fall sei – sei eine Genugtuung von CHF 10’000-20'000 vorgesehen. Zur Bestimmung der Genugtuungshöhe könnten folgende Vergleichsfälle beigezogen werden (vgl. HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. II, 2013): Nr. 139, Genugtuung von CHF 29'160.00; Nr. 381, Genugtuung von CHF 15'000.00. Weiter werde auf den Jusletter vom 01.06.2015, Nr. 59 («Genugtuungspraxis Opferhilfe –