Urteil des Bundesgerichts 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2). 26.2 Vorbringen der Parteien Die Privatklägerin beantragte auch vor oberer Instanz (pag. 2154) – in Übereinstimmung mit den Anträgen der Zivilklage vom 5. November 2019 (pag. 683) sowie des erstinstanzlichen Parteivortrages (pag. 907) – eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 17. Oktober 2018. Die Privatklägerin führte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass gemäss Leitfaden des Bundesamts für Justiz eine Genugtuung von 5'000- 10'000 vorgesehen sei.