Folglich ist für den Beginn der Verzinslichkeit des Schadenersatzes der 1. Februar 2019 massgebend. Die Privatklägerin beantragte im Weiteren den Vorbehalt des Nachforderungsrechts für allfällige später zu Tage tretende weitere Schäden, so namentlich aus dem Bruch der Schraube L5 links (pag. 683, 686). Auch wenn die Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Bruch der Schraube (noch) nicht erstellt ist (vgl. Ziff. 15.6 hiervor), kann nicht ausgeschlossen werden,