Im Übrigen fielen die geltend gemachten Kosten in den Monaten nach dem Vorfall vom 17. Oktober 2018 an. Ein unmittelbarer Zusammenhang zur versuchten schweren Körperverletzung und deren Folgen lässt sich deshalb ohne Weiteres ausmachen, womit die geltend gemachten Kosten vom Beschuldigten zu ersetzen sind. Die Vorinstanz hat – in Übereinstimmung mit den Anträgen der Privatklägerin – den 17. Oktober 2018 als Beginn der Verzinslichkeit des Gesamtschadens festgelegt. Nach Ansicht der Kammer ist diesbezüglich der mittlere Verfalltag zu bestimmen. Folglich ist für den Beginn der Verzinslichkeit des Schadenersatzes der 1. Februar 2019 massgebend.