Insgesamt werde eine Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 2'797.75 geltend gemacht (pag. 682 ff.). Sämtliche geltend gemachten Schäden seien ausreichend belegt worden. Die Kosten für den Mahlzeitendienst hätten sich auf die Woche nach dem Übergriff bezogen (pag. 713 ff.). Gleichzeitig habe eine Haarpflege in Anspruch genommen werden müssen (pag. 716). Zur Textilreinigung: Noch im Spital habe man die Blutreste auf dem Gesicht der Zivilklägerin feststellen können (pag. 174 und 176). Deshalb befände sich ein Beleg für die Textilreinigung in den Akten.