Beschuldigte noch Ă¼ber viele Jahre hinweg eine engmaschige Betreuung mit haltgebenden Strukturen (pag. 2079). Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund der nach wie vor deutlichen kognitiven Defizite noch sehr lange (evtl. sein Leben lang) auf deutliche haltgebende Strukturen von aussen angewiesen sein werde (pag. 2060). Im Ergebnis ist eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen; der Vollzug der Massnahme geht der zugleich ausgesprochenen vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). IV. Zivilpunkt