_ äusserte dazu im aktuellsten Verlaufsgutachten auf Frage, ob bereits zum heutigen Zeitpunkt Aussagen zur Notwendigkeit einer beim Gericht allfällig zu beantragenden Verlängerung der Massnahme gemacht werden könnten, dass aus gutachterlicher Sicht beim Beschuldigten die stationäre Massnahme um weitere mindestens drei Jahre (besser fünf Jahre) verlängert werden solle. Aufgrund der eingeschliffenen delinquenten Verhaltensmuster des Beschuldigten mit schwerer Grunderkrankung und deutlichen Risikofaktoren, die nicht leicht zu managen seien, brauche der