399), bestehen für eine (vorzeitige) Beschränkung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB im jetzigen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte bzw. eine solche wäre mit den Schlüssen des Gutachtens schlicht unvereinbar. Schliesslich sind auch seitens der Verteidigung keinerlei Anhaltspunkte für eine vorzeitige Beschränkung geltend gemacht worden. Dr. med. F.__