deren Dauer ist im Sachurteil nicht festgehalten (die Anordnung hat einfach fünf Jahre Gültigkeit). Sie hängt vom Behandlungsbedürfnis bei der betroffenen Person und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab. Massnahmen sind entsprechend während des Vollzugs regelmässig auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen (Art. 62d StGB). Ausgehend von der Aussage von Dr. med. F.________ im Gutachten vom 12. April 2019, wonach einzig ein deutlich gesichertes Setting sowie eine adäquate Pharmakotherapie, die auf Jahre hinaus angelegt werden muss (pag. 399), bestehen für eine (vorzeitige) Beschränkung der stationären Massnahme nach Art.