88 dass für die Berechnung der Dauer der Massnahme nicht der Zeitpunkt des vorzeitigen Massnahmenantritts in der geeigneten Institution, mithin vorliegend der 12. September 2019, massgebend ist. Bis dato verbrachte der Beschuldigte knapp 21 Monate im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind zeitlich nicht limitiert; deren Dauer ist im Sachurteil nicht festgehalten (die Anordnung hat einfach fünf Jahre Gültigkeit).