In Anbetracht der hohen bis sehr hohen Rückfallgefahr für Straftaten gegen Leib und Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit, mithin Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, überwiegt offensichtlich das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit der mit einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten, auch wenn die aufgrund einer zumindest mittelgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit verhängte Freiheitsstrafe «bloss» 22 Monate beträgt (die effektiv seit dem 12. September 2019 im vorzeitigen Massnahmenvollzug ver-