Ausgehend von all diesen Ausführungen ergibt sich auch ohne Weiteres, dass das Erfordernis der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn erfüllt ist: In Anbetracht der hohen bis sehr hohen Rückfallgefahr für Straftaten gegen Leib und Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit, mithin Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, überwiegt offensichtlich das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit der mit einer stationären Massnahme nach Art.