Ohnehin wäre nach Ansicht der Kammer eher eine Verwahrung nach Art. 64 StGB ins Auge zu fassen. Diese ist allerdings als ultima ratio ausgestaltet und ist ausgeschlossen, wenn eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB Aussicht auf Erfolg hat, wobei die Unbehandelbarkeit in aller Regel nur dann als erfüllt gelten kann, wenn bereits ein seriöser Behandlungsversuch unternommen worden, dieser aber gescheitert ist. Ausgehend von all diesen Ausführungen ergibt sich auch ohne Weiteres, dass das Erfordernis der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn erfüllt ist: