sie begründete allerdings in keiner Weise, weshalb eine ambulante Massnahme für den Beschuldigten ausreichend sein sollte. Dass es sich bei der Argumentation der Verteidigung um kein juristisches Argument handelt und die Vorteilhaftigkeit einer ambulanten Massnahme nur ein kurzfristiger Gesichtspunkt sein könnte, zeigt sich bereits anhand der Ausführungen von Dr. med. F.________, welcher unmissverständlich klar und überzeugend zum Ausdruck gebracht hat, dass zwar die etablierte antipsychotische Medikation bzw. die Pharmakotherapie zur Verbesserung der Legalprognose sehr wesentlich sei, es damit aber nicht sein