87 ten und kontinuierlichen Medikation versorgt ist» (pag. 398) (vgl. dazu auch BSK StGB I, HEER/HABERMEYER, Behandlung von schizophrenen Straftätern, N. 69a f. zu Art. 59 StGB). Die Verteidigung brachte als Alternative zu einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB vor mit der Begründung, dass eine solche für den Beschuldigten vorteilhafter wäre; sie begründete allerdings in keiner Weise, weshalb eine ambulante Massnahme für den Beschuldigten ausreichend sein sollte.