Indes ist dem Gutachten vom 12. April 2019 auch zu entnehmen: «Das Ziel einer Massnahme gemäss dem StGB ist die Verbesserung der Legalprognose und dies kann auch der Fall sein, wenn die Störung zwar weiterbesteht, das damit einhergehende Verhalten jedoch (in legalprognostisch relevanter Weise) so angepasst wird, dass eine Neigung zu Delikten abnimmt. Dies ist [beim Beschuldigten] der Fall, wenn er mit einer adäqua-