Mittlerweile könne man sagen, dass die Schizophrenie die Hauptdiagnose sei, wobei Medikamente einen hohen Stellenwert hätten. Der Beschuldigte werde langfristig sicherlich ein Wohnheim oder ein betreutes Wohnen benötigen im Sinne von haltgebenden Strukturen. Es wäre erstaunlich, wenn er alleine leben könnte und keine Kontrolle mehr bräuchte. Aber das sei sehr weit voraus gedacht (pag. 2130 Z. 1 ff.). Vorliegend geht es nun aber erstens nicht um eine nachträgliche Umwandlung einer Massnahme in eine Massnahme nach Art. 59 StGB, sondern um die originäre Anordnung einer solchen Massnahme nach Art. 59 StGB gestützt auf die Deliktsserie Spätfrühling/Sommer 2018.