die Beschwerdekammer fest, dass die vom Gutachter angedachte weitere Therapierung (gemäss Gutachten vom 3. April 2017) am ehesten mit der heuristischen Methode des «trial and error» beschrieben werden könne (pag. 105 VA BK). Gemäss Angaben von Dr. med. F.________ anlässlich der Berufungsverhandlung sei dies mittlerweile nicht mehr gültig. Es habe sich Diverses verändert. Man könne die Diagnose klarer eingrenzen und sei viel deutlicher zu einer relativ gut behandelbaren Grunderkrankung gekommen. Mittlerweile könne man sagen, dass die Schizophrenie die Hauptdiagnose sei, wobei Medikamente einen hohen Stellenwert hätten.