Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass selbst von der Verteidigung nichts Materielles gegen die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme vorgetragen worden ist. Die Verteidigung äusserte sogar, der Beschuldigte sei schwer krank (sogar ein Restmass an Schuldfähigkeit ist in Zweifel gezogen worden) und es sei ein Wunder, dass nichts Schlimmeres passiert sei bzw. niemand gestorben sei (pag. 2136). Damit wurden letztlich sogar seitens der Verteidigung die zentralsten Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB untermauert, zumal auch in Bezug auf die Frage von der zumindest teilwei-