Der aktuelle Unterbringungsrahmen in der Klinik Rheinau passe und solle im üblichen Rahmen (mit bei gutem Verlauf kleinschrittigen Lockerungen) weitergeführt werden (pag. 2076). Daraus lässt sich schlussfolgern, dass die weiteren Kriterien der Erforderlichkeit der Massnahme, der Behandlungsbedürftigkeit des Täters, Gefahr für die öffentliche Sicherheit ebenso erfüllt sind wie die (voraussichtliche) Eignung der Massnahme. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass selbst von der Verteidigung nichts Materielles gegen die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme vorgetragen worden ist.