2121, Z. 25 ff.) und auch Dr. med. F.________ äusserte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass der Beschuldigte nach wie vor eine geringe Krankheitseinsicht zeige, woran weiterhin gearbeitet werden müsse. Dafür brauche es gesicherte Strukturen (pag. 2129, Z. 23 f.). Wie bereits eingangs erwähnt gehört mangelnde Einsicht bei schweren, langandauernden Störungen allerdings häufig zum typischen Krankheitsbild. Von Bedeutung ist auch die Schlussfolgerung: «Wir halten derzeit die Massnahmefähigkeit und die Bereitschaft des Patienten zur Kooperation für grundsätzlich gegeben. Aktuell verhält sich der Patient im stationären Rahmen absprachefähig und medikamentenadhärent» (pag.