400) wie auch rechtlich eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB, und zwar im Tatzeitraum als auch aktuell weiterbestehend. Unbestritten ist auch, dass zwischen der schweren psychischen Störung und den zu beurteilenden Taten bzw. körperlichen Übergriffen auf Drittpersonen ein direkter Zusammenhang besteht (so ist auch dem Behandlungs- und Verlaufsbericht vom 7. Mai 2021 der PUK Zürich/Rheinau zu entnehmen «Wir gehen weiterhin davon aus, dass die oben genannten Straftaten in unmittelbarem Zusammenhang mit der vormals bestehenden Opiat- und Kokainabhängigkeit und der schizophrenen Grunderkrankung stehen»;