435 VA KG1). 04.03.2012: Dr. AM.________ (PZM): Der Beschuldigte leide an einer Erkrankung aus dem Schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F2) sowie vermutlich auch unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F6; pag. 342 VA KG1). 26.01.2014: Dr. W.________ (ergänzender psychiatrischer Bericht): Die für die Tatzeit festgestellte Grundstörung (Fehlentwicklung bzw. Persönlichkeitsstörung) besteht weiterhin. Die paranoide Psychose, die sich vor dem Hintergrund dieser Grundstörung entwickelte, ist zur Zeit medikamentös eingedämmt (pag. 572 VA KG1). 30.10.2015: