81 Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden. 23.5 Erwägungen der Kammer Vorab ist die «Entwicklung» der Diagnose im Verlaufe der Zeit beim Beschuldigten aufzuzeigen: 24.10.2012: Dr. F.________: Mangels Einlassung auf die psychiatrische Untersuchung wurde bloss gemutmasst, es könne sich sowohl um eine Persönlichkeitsproblematik als auch um eine beginnende psychotische Störung handeln (pag. 370 VA KG1). 23.11.2012: Dr. W.________: Psychische Störung ja.