Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist eine stationäre Massnahme vertretbar, da damit eine Verbesserung der Legalprognose beim Beschuldigten bei einer langfristigen Behandlung möglich ist. Eine mildere Massnahme als die Stationäre erscheint dem Gericht nach dem oben Aufgeführten nicht zielführend zu sein und wird vom Gutachter auch nicht empfohlen. Die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte von A.________ wiegen bei einer stationären Massnahme zwar schwer, andererseits geht von ihm aufgrund der schweren Störungsbilder auch eine hohe Gefahr für einschlägige Gewaltdelikte aus und er ist ausserdem behandlungsbedürftig.