Trotz gewissen Bedenken scheint der Gutachter letztlich vorsichtig optimistisch zu sein, dass eine Massnahme bzw. Therapie zumindest langfristig gesehen erfolgversprechend sein könnte, wobei die Sicherung und die medikamentöse Behandlung zumindest in einer ersten Phase die Hauptpfeiler darstellen sollten. Eine bloss ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB wird mit nachvollziehbaren und überzeugenden Argumenten vom Gutachter verworfen. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist eine stationäre Massnahme vertretbar, da damit eine Verbesserung der Legalprognose beim Beschuldigten bei einer langfristigen Behandlung möglich ist.