Die Verteidigung äusserte – unter Verweis auf den Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 22.03.2018 (BK 17 478) – grosse Zweifel an der Behandelbarkeit des Beschuldigten. Diese Bedenken sind nicht ganz unberechtigt. Auch der Gutachter und die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich wiesen darauf hin resp. können die Erfolgsaussichten in Anbetracht seiner reduzierten kognitiven Möglichkeiten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sicher beurteilen (pag. 829). Die Alternative zu einer stationären Massnahme kann aber im vorliegenden Fall nicht bei einer ambulanten Massnahme liegen, sondern es wäre wenn schon die Verwahrung. Das macht das Gutachten zweifelsfrei klar.