Das Gutachten kommt zum Schluss, dass eine Strafe alleine nicht geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten von A.________ zu begegnen. Die Risikoeinschätzung ergab, dass ein hohes Risiko für die Begehung ähnlicher Delikte wie der bisherigen, also insbesondere auch Gewaltdelikte gegenüber Dritten, bestehe. Sodann machte das Gutachten auch klar, dass der Beschuldigte behandlungsbedürftig sei, wobei ebenso klar zum Ausdruck gebracht wird, dass keine schnellen Erfolge zu erwarten sind, sondern dass über viele Jahre ein relativ engmaschiges und wohlwollendes Betreuungssetting erforderlich ist, das aber nicht zu locker sein darf.