Zur Therapiebereitschaft führte der Gutachter aus, dass diese nur gering sei, da sich der Beschuldigte nicht ernsthaft mit seiner Störung auseinandersetzen wolle. Er verwies dabei aber auf seine kognitiven Defizite, die einschränkend wirken würden. Störungsbedingt habe er nämlich wenig Einsicht in seine Störungen und Problembereiche und entsprechend mache es bei ihm durchaus Sinn, die Behandlung zu «erzwingen» (pag. 391, Ziff. 10). Allerdings gebe es aus dem bisherigen Verlauf einige Hinweise, dass er mit der Zeit Vertrauen in Bezugspersonen bilden könne, was z.B. im straffen Setting im Regionalgefängnis Burgdorf der Fall gewesen sei.