Sein Verhalten stützt die These des Gutachters, wonach eine engmaschige Betreuung in einem hochgesicherten Setting – zumindest zu Beginn – dringend angezeigt ist. A.________ ist aufgrund der festgestellten Störungen offensichtlich nicht in der Lage, sein Leben selbständig zu führen. Die Erkrankungen wirken sich im Alltag massiv aus (Verwahrlosungstendenzen, keine Ausbildung, keine regelmässige Arbeit, schnelle Überforderung im Alltag, etc.). Die Störungen beeinträchtigen sein Leben also weit über die Delikte hinaus. Damit kann die Störung ohne weiteres als schwer bezeichnet werden.