der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Einklang mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. F.________ ist bei A.________ von einer Massnahmenbedürftigkeit auszugehen. Dies vorallem aufgrund der vorhandenen schizophrenen Grunderkrankung, insbesondere mit Negativsymptomatik, formalen Denkstörungen und Wahnsymptomatik, welche mit einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional-instabilen Persönlichkeitsanteilen kombiniert ist. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme sind offensichtlich erfüllt, was auch von der Verteidigung nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird.