79 Die Generalstaatsanwaltschaft brachte duplizierend vor (pag. 2144), die erste Instanz habe es so gemacht, wie es immer gemacht werde. Die Erstanordnung erfolge ohne Dauer. Bei einer allfälligen Verlängerung sei es an den BVD die Frist zu berechnen. Die Fünfjahresfrist berechne sich bei Erstanordnung ab der Rechtskraft des oberinstanzlichen Entscheids. 23.4 Vorinstanzliche Erwägungen Den erstinstanzlichen Erwägungen ist unter «Fazit» Folgendes zu entnehmen (pag. 1022 ff., S. 77 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):