2143 f.), dass es darum gehe, dass der vorzeitige Vollzug auf die Massnahme angerechnet werde. Ferner sei es richtig, dass der Antrag auf eine mildere Massnahme gestellt worden sei. Mit den Ausführungen des Gutachters sei allerdings klar geworden, dass von einem stationären Setting gesprochen werde. Dennoch wäre eine ambulante Massnahme für den Beschuldigten vorteilhafter. Der Beschuldigte sei nicht eine derart grosse Gefahr. Zwar brauche er ein beschützendes Setting, was nicht bedeute, dass dies nicht auch im Rahmen eines ambulanten Settings möglich wäre. Man könne nicht jemanden mit einer paranoiden Schizophrenie aus dem Regionalgefängnis entlassen.