Zum Antrag der Verteidigung, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug angerechnet werden solle: Die Erstanordnung einer Massnahme ergehe immer ohne eine Frist. Die Staatsanwältin zitiert: «Therapeutische Massnahmen sind im Gegensatz zu Strafen grundsätzlich zeitlich nicht limitiert. Deren Dauer ist im Sachurteil nicht festgehalten» (BSK, N 123 zu Art. 59 StGB). Erst wenn es um eine Verlängerung gehen würde, wäre eine entsprechende Dauer festzusetzen. Heute gehe es allerdings um eine Erstanordnung. Die Verteidigung brachte hierzu replizierend vor (pag. 2143 f.), dass es darum gehe, dass der vorzeitige Vollzug auf die Massnahme angerechnet werde.