Die Klinik Rheinau halte die Bereitschaft des Beschuldigten zur Kooperation als gegeben. Die Verteidigung habe in der Berufungserklärung eine ambulante Massnahme beantragt. Dies zeige, dass die Behandelbarkeit und der Behandlungswille gegeben seien, zumal die ambulante Massnahme den gleichen Voraussetzungen unterliege. Eine ambulante Massnahme komme aufgrund der hohen Rückfallgefahr nicht in Betracht. Der Gutachter habe klar gesagt, dass vorliegend ein stationäres Setting benötigt werde. Zum Antrag der Verteidigung, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug angerechnet werden solle: Die Erstanordnung einer Massnahme ergehe immer ohne eine Frist.