Der Beschuldigte leide an einer schizophrenen Grunderkrankung mit Negativsymptomatik, formalen Denkstörungen und Wahnsymptomatik. Er habe noch immer dissoziale Persönlichkeitsanteile und eine leichte bis mittelgradige neurokognitive Leistungsstörung. Insgesamt handle es sich um eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 StGB. Somit sei die erste Voraussetzung für die Anordnung einer stationären Massnahme erfüllt. Als zweite Voraussetzung müsse eine Rückfallgefahr vorliegen. Auch diese Voraussetzung sei gemäss Gutachten erfüllt. Schliesslich stelle sich die Frage der Behandelbarkeit.