78 ne klar andere Fragestellung betroffen. Im Rahmen von Art. 62c Abs. 6 StGB sei zu prüfen gewesen, ob eine stationäre Massnahme offensichtlich besser geeignet sei als eine Massnahme für junge Erwachsene. Diese Frage sei im vorliegenden Fall nicht zu prüfen. Die Kammer habe einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erstanordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB vorlägen. Der Beschuldigte leide an einer schizophrenen Grunderkrankung mit Negativsymptomatik, formalen Denkstörungen und Wahnsymptomatik.