Man sehe in der Praxis, dass wenn eine Massnahme nicht auf fünf Jahre angeordnet werde, es zügiger vonstattengehe und der Fall eher erneut überprüft werde. Auch sei gemäss Gutachter bald einmal wieder ein neues Verlaufsgutachten zu erstellen. Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz hinsichtlich der Anordnung einer Massnahme zusammengefasst aus (pag. 2140 f.), der Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 22.03.2018 (BK 17 478) habe ei-