Hätte der Beschuldigte eine Strafe erhalten, gäbe es keine Diskussion. Die Strafe (Untersuchungs- oder Sicherheitshaft) würde man ihm an das Strafmass anrechnen. Nun habe er allerdings eine Massnahme erhalten. Das Gesetz (Art. 59 StGB) äussere sich nicht, wie dies zu berechnen sei. Es handle sich um eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK. Der Anspruch an eine hinreichend klare gesetzliche Grundlage sei nicht gegeben. Das Bundesgericht wechsle seine Meinung ständig, ob der vorzeitige Vollzug angerechnet werden könne oder nicht. Sogar der Commentaire romand habe eine andere Meinung als der Basler Kommentar auf Deutsch.