23.3 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz hinsichtlich der Anordnung einer Massnahme zusammengefasst aus (pag. 2132 und 2135), dass ihrerseits nie bestritten worden sei, dass der Beschuldigte an einer schweren Schizophrenie leide. Der Beschuldigte sehe dies selbst nicht ein, was in der Natur der Krankheit liege. Es sei typisch für die Schizophrenie, dass die Betroffenen sich selbst nicht als krank ansehen würden. Der weitaus häufigste Grund für eine Massnahme nach Art. 59 StGB sei die Schizophrenie. Die neurokognitiven Defizite seien ebenfalls unbestritten.