Solche Vorkehren sind insofern zu beachten, als die Gefahr, der die strafrechtliche Massnahme entgegenwirken soll, unter Umständen nicht mehr im gleichen Ausmass besteht (Urteil des BGer 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4). Die Anordnung einer ambulanten Behandlung oder stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen hängt somit kumulativ von folgenden in Art. 59, Art. 60 und Art. 56 StGB geregelten Voraussetzungen ab: - Anlasstat: tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder Vergehens (bei Art. 59 StGB) oder eine mit Strafe bedrohte Tat (bei Art. 63 StGB) -