SR 101]). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt im gesamten Massnahmenrecht, folglich auch bei der Anordnung von Massnahmen. Er wird im Strafgesetzbuch konkretisiert (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112). Die anzuordnende Massnahme muss – wie bereits erwähnt – geeignet sein, die Legalprognose des Betroffenen zu verbessern. Mit anderen Worten hat im Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung jedenfalls