23. Anordnung einer Massnahme (stationäre therapeutische Massnahme) 23.1 Allgemeine theoretische Ausführungen Die Vorinstanz hat sowohl die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme (Art. 56 ff. StGB) als auch die spezifisch für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zutreffend (wenn auch knapp) wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden (pag. 1019 f., S. 74 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art.