_ erscheint dagegen ausserordentlich mild, handelte es sich doch um einen Schlag mit der offenen Hand ins Gesicht einer im Tatzeitpunkt knapp 77-jährigen Frau, und zwar aus nichtigem Anlass, ohne vorgängigen Streit oder einer Provokation (der Referenzsachverhalt nach den VBRS-Richtlinien ist insoweit nicht einschlägig und die dafür bei einer voll schuldfähigen Person empfohlenen Busse von CHF 300.00 ist in casu markant zu mild). Indes ist auch bei der Übertretungsbusse das Verschlechterungsverbot zu beachten und die erstinstanzlich ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) zu bestätigen.