74 150.00 festgesetzte Busse für die Tätlichkeiten z.N. von E.________ erscheint dagegen ausserordentlich mild, handelte es sich doch um einen Schlag mit der offenen Hand ins Gesicht einer im Tatzeitpunkt knapp 77-jährigen Frau, und zwar aus nichtigem Anlass, ohne vorgängigen Streit oder einer Provokation (der Referenzsachverhalt nach den VBRS-Richtlinien ist insoweit nicht einschlägig und die dafür bei einer voll schuldfähigen Person empfohlenen Busse von CHF 300.00 ist in casu markant zu mild).