61 StGB wegen Aussichtslosigkeit, der zeitnah beginnenden neuen Deliktsserie, der Weiterdelinquenz während hängigen Verfahrens, des Verhaltens während der Haft sowie gestützt auf die Schlussfolgerungen in den diversen forensisch-psychiatrischen Gutachten ist die Rückfallwahrscheinlichkeit unmediziniert hoch bis sehr hoch (pag. 401). Die Vorinstanz hat nach Ansicht der Kammer deshalb zu Recht eine negative Legalprognose gestellt und die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs verweigert (vgl. pag. 1018, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).