20. Bedingter Strafvollzug Bereits erstinstanzlich wurde seitens der Verteidigung für den Beschuldigten eine unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten beantragt (pag. 909). Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe, der Aufhebung der Massnahme nach Art. 61 StGB wegen Aussichtslosigkeit, der zeitnah beginnenden neuen Deliktsserie, der Weiterdelinquenz während hängigen Verfahrens, des Verhaltens während der Haft sowie gestützt auf die Schlussfolgerungen in den diversen forensisch-psychiatrischen Gutachten ist die Rückfallwahrscheinlichkeit unmediziniert hoch bis sehr hoch (pag.